AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Canis Digital Services GmbH & Co. KG

1. GELTUNGSBEREICH FÜR ALLE VERTRAGSARTEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsfälle der Firma Canis DS Digital Services
GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt), (IT-Betreuungskonzept, Managed Services,
Handel mit Hard- und Software, die Erbringung von IT-Dienstleistungen und IT Beratung, Lieferung von
Standard- und Individual-Software).
Der Auftragnehmer erbringt sämtliche Leistungen und Angebote auf Grundlage dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Abweichende und entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen auf
Kundenseite, werden durch den Auftragnehmer auch ohne ausdrücklichen Wiederspruch nicht akzeptiert.
Jede Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber einem Unternehmer (§ 310 Abs. 1,14 BGB),
nicht jedoch gegenüber einem Verbraucher.

2. LEISTUNGSUMFANG
Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, trägt der Auftraggeber die Projekt- und
Erfolgsverantwortung. Die vertraglich vereinbarte Leistung wird vom Auftragnehmer unter Beachtung der
zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften und nach den allgemein anerkannten
Grundsätzen und Techniken der ordnungsmäßigen Berufsausübung erbracht.
Werden Leistungen bei Kunden erbracht, bleibt der Auftragnehmer allein weisungsbefugt gegenüber
seinen Mitarbeitern. Die Auswahl der Mitarbeiter beim Kundeneinsatz wird vom Auftragnehmer
entschieden. Zur Auftragserfüllung kann der Auftragnehmer, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des
Auftraggebers, auf den Einsatz freier Mitarbeiter und anderer Unternehmen zurückgreifen.

3. ANGEBOTE
Ohne schriftliche Bezeichnung einer Bindefrist sind sämtliche Angebote vom Auftragnehmer freibleibend.
Technische Änderungen sind vorbehalten und im Rahmen des Zumutbaren durch den Auftraggeber
hinzunehmen.
Nebenabreden und Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform. Der Auftragnehmer
bewertet vom Auftraggeber eingebrachte Änderungswünsche und bewertet diese im Hinblick auf die
Projektergebnisse und teilt diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit. Fällt die Änderung nicht
in den Risikobereich des Auftragnehmers, so werden die Vertragspartner eine individuelle Änderungs- oder
Nachtragsvereinbarung treffen. Diese nachträgliche Vereinbarung beinhaltet eine angemessene Anpassung von
Leistungsinhalten, Leistungsfristen und Vergütung. Die Anpassung der Vergütung erfolgt
in solchen Fällen nach der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers.
Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung des
Auftragnehmers.

4. PREISE
Alle Preise verstehen sich in Euro als Netto-Preise, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die aktuell gültige Preisliste in der aktuell gültigen Fassung wird dem Auftraggeber auf Anfrage oder im
Rahmen von Angebotsverfahren zur Verfügung gestellt.
Canis DS Digital Service GmbH & Co. KG wird die Preisliste entsprechend der wirtschaftlichen
Gesamtentwicklung, Inflation, Zulieferer-Preisentwicklung … regelmäßig anpassen.

5. RECHNUNGEN / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Rechnungen sind Netto, ohne Abzüge spätestens 14 Kalendertage nach dem Rechnungsdatum zur
Zahlung fällig.
Für Aufträge im Wert von über 5.000€ gelten folgende Zahlungsbedingungen:
50% bei Auftragserteilung, 25% bei der Lieferung und 25% bei der Abnahme.
Der Auftragnehmer behält sich vor Rechnungen in Brief-, Papierform oder via Email an den Auftraggeber
zu versenden.
Verzögert sich die Lieferzeit nach Vertrags- oder Auftragsabschluss um mehr als 4 Kalenderwochen und
sind zwischenzeitlich Preise von Zulieferern des Auftragnehmers erhöht worden, ist der Auftragnehmer
berechtigt die Preise entsprechend anzupassen.

6. TERMINE UND LIEFERFRISTEN
Feste Leistungstermine sind ausdrücklich in dokumentierter, schriftlicher Form zu vereinbaren. Die
Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass der Auftragnehmer die
Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten und Subunternehmer rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
Wenn eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, einschließlich, höherer Gewalt, Streik
oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt (“Störung“), verschieben sich die Termine um die
Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein
Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen
Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.
Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung des
Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt
außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von dem Auftragnehmer vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird
der Kunde auf Verlangen vom Auftragnehmer innerhalb angemessener gesetzter Frist schriftlich erklären,
ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt
hat der Kunde dem Auftragnehmer den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten;
gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein
Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Macht der Kunde
wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist
er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung zu
verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 5 %
dieses Preises.

7. GEISTIGES EIGENTUM UND EIGENTUMSVORBEHALT
Der Auftraggeber erkennt an, dass die Software samt Dokumentation und weiterer Unterlagen, auch in
Folge-Versionen, urheberrechtlich geschützt sind. Insbesondere Quellcode ist Betriebsgeheimnis des
Auftragnehmers. Der Auftraggeber trifft zeitlich unbegrenzte Vorsorge, dass Quellcode ohne Zustimmung
des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht wird. Übertragung von Quellcode bedarf der
vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers. Die Überlassung von nicht kompiliertem Quell
Code an den Auftragnehmer ist im Allgemeinen ausgeschlossen, anderweitige Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform und explizite Freigabe durch die Geschäftsführung des Auftragnehmers.
Bei der Entwicklung von Individual Software nach Kundenauftrag, übergibt der Auftraggeber als Vorgabe
zu dem Projekt, sämtlich ihm einfallende Ideen zur Umsetzung oder auch Nutzbarkeit, Optik und
Gestaltung des Programms dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber darf, die ihm zur Verfügung gestellten
Ideen und Informationen beziehungsweise auch das daraus resultierende Programm nur nach Absprache
und etwaigen Verträgen mit dem Auftragnehmer, veröffentlichen. Absprachen zur möglichen
Veröffentlichung bedürfen immer der Schriftform und der Freigabe durch die die Geschäftsleitung des
Auftragnehmers.
Canis DS (Digital Services) GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur
vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor. Bei laufender
Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
Pfändungsversuchen hat der Vertragspartner unter Hinweis auf das Vorbehaltseigentum von Canis DS
(Digital Services) GmbH & Co. KG zu widersprechen.

8. GEWÄHRLEISTUNG UND PRODUKTHAFTUNG
Fehlen ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften oder ist die Leistung mangelhaft, haftet der
Auftragnehmer ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen: Der Vertragspartner hat die Ware nach
Lieferung unverzüglich auf offenkundige Fehler zu untersuchen und solche Fehler schriftlich mitzuteilen.
Alle Mängel sind bei Feststellung unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so kann der
Auftraggeber aus dem Fehler keine Gewährleistungsrechte mehr herleiten. Liegt ein rechtzeitig gerügter
Mangel vor, so ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl berechtigt, den gelieferten Gegenstand
nachzubessern oder zu ersetzen. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen
Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung
von Sicherungskopien eingetreten wäre. Wenn die Datensicherung nicht als Leistung vereinbart ist, trägt
der Auftraggeber selbst Sorge für eine technisch ordentliche Datensicherung. Weitergehende Ansprüche
des Auftraggebers besonders wegen Mangelfolgeschäden sowie Verzugsschäden wie auch aus sonstigen
Gesichtspunkten sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Auftragnehmer unbeschränkt nur bei
Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch
seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger
Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Für
leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für
die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der
Kardinalpflicht ist die Haftung für alle Schadensfälle insgesamt beschränkt auf 10.000,00 EUR. Das gilt
auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparung. Die weitergehende Haftung für
Fahrlässigkeit sowie für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.

9. MITWIRKUNG
Für die Ausführung der Tätigkeit des Auftragnehmers, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass
alle notwendigen Handlungen rechtzeitig ausgeführt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und
er von allen Vorgängen und Umständen in Zusammenhang mit dem Auftrag in Kenntnis gesetzt wird. Dies
gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers
bekannt werden. Auftraggeber wird bei Bedarf einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen.
Im Rahmen der Auftragserfüllung trägt der Auftraggeber dafür Sorge, dass dem Auftragnehmer
fachkundiges Personal zur Unterstützung zur Verfügung steht. Des Weiteren gewährleistet der Kunde
dem Auftragnehmer Zugang zum Einsatzort der Auftragserfüllung (bspw. Zugang zum Aufbauort der zu
installierenden Hardware).
Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm
vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
Wenn bei Vor-Ort-Einsätzen in der Betriebsstätte des Kunden besondere Sicherheitsanforderungen
gelten, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Vertragsabschluss darauf hinweisen.
Bei Leistungserbringung vor Ort stellt der Kunde dem Auftragnehmer auf Wunsch kostenfrei Arbeitsplätze
und notwendige Mittel zur Verfügung.
Sofern vertraglich nichts anderes festgelegt wurde, hat der Auftraggeber für die ordnungsmäßige
Datensicherung zu sorgen.

10. GEHEIMHALTUNG
Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und
dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § BDSG und DSGVO
verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

11. GERICHTSSTAND UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten ist, soweit nicht das Gesetz eine
anderweitige ausschließliche Zuständigkeit vorschreibt, Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Die Canis DS (Digital Services) GmbH & Co. KG ist berechtigt Vertragspartner an deren Gerichtsstand zu
verklagen.

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall
die unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen
Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken im
Vertrag.